Herzlich willkommen in Odenthal

Wiederaufbauhilfe für Betroffene der Hochwasser-Katastrophe im Juli 2021 startet am 17.09.2021

Nur wenige Tage nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat für ein Aufbauhilfegesetz 2021 für die betroffenen Regionen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 in Höhe von 30 Milliarden Euro können Betroffene in Nordrhein-Westfalen Förderanträge für den Wiederaufbau stellen. Für den Wiederaufbau stehen in Nordrhein-Westfalen Mittel in Höhe von rund 12,3 Milliarden Euro aus dem Aufbaufonds 2021 bereit.


Aufbauhilfen für Unternehmen

  • Um Engpässe zu überbrücken und die Zahlungsfähigkeit zu sichern, bietet die NRW.BANK Unternehmenskredite ab 0,01 Prozent an. Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es Darlehen von bis zu 100.000 Euro mit einem zwanzigprozentigen Tilgungsverzicht.
  • Ab 17. September 2021 können Anträge für den Aufbaufonds gestellt werden.                               Unternehmen (auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) können bei Sachschäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis Januar 2022 kompensiert. Voraussetzung ist eine Begutachtung der entstandenen Schäden. Das Verfahren ist dreistufig:
    • Beauftragung eines anerkannten Gutachters zur Schadensermittlung, soweit noch nicht vorliegend Sachverständigenverzeichnis - IHK Köln (ihk-koeln.de)
    • Unternehmen gehen zunächst auf die Kammern zu. Dort werden sie zur Antragstellung beraten und erhalten eine erste kursorische Prüfung der Anträge. IHK | Home
    • Im Anschluss reichen sie den Antrag online bei der NRW Bank Antragsunterlagen ein. Diese prüft, bewilligt die Mittel und zahlt sie aus.
  • Die Unternehmerinnen und Unternehmen können bereits vor Beantragung der Gelder mit den Aufbauarbeiten beginnen.

 

Servicetelefon „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen"
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat zusätzlich das Servicetelefon „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen" für geschädigte Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen eingerichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline beantworten ab dem 14. September 2021 grundsätzliche Fragen zum Verfahren bei der Beantragung von Hilfen für den Wiederaufbau. Das Servicetelefon „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen" ist montags bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags und sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der Nummer 0211 / 4684-4994 erreichbar.

Weitere Informationen, die Anträge sowie die Leitfäden zur Antragstellung finden Sie unter: Heimatministerium sowie Wirtschaftsministerium und NRWBank.

 

IHK
Auf der Seite der IHK finden Unternehmen Informationen zur „Aufbauhilfe für Unternehmen“ nach der Flutkatastrophe sowie Angaben zum Antragsverfahren und notwendige Formulare.
Bei Fragen zur Antragsstellung und Vergabekriterien erreichen Sie uns montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr unter 0221 - 1640 3333.
Sie können Ihre Fragen ebenfalls per E-Mail an fluthilfe@koeln.ihk.de senden.

Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung NRW im sogenannten Katastrophenerlass z.B.folgendes geregelt.

  • Anpassung von Vorauszahlungen und Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen können auf Antrag bis 31. Oktober 2021 gestundet werden (bis 31. Januar 2022). An die wertmäßigen Nachweise sind keine strengen Anforderungen zu stellen. 
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Unterstützung von Hochwassergeschädigten werden in dem Erlass ebenfalls angesprochen: Sponsoringmaßnahmen, Zuwendungen an betroffene Geschäftspartner zum Zweck der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sonstige Zuwendungen sollen im Rahmen von Billigkeitserwägungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
  • Die Zuwendungen im betrieblichen Bereich der Empfänger sind als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert/Verkehrswert anzusetzen.
  • Aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen sind keine steuerlich nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Vernichtung/Verlust sollten vom Steuerpflichtigen dokumentiert werden.
  • Für Anschaffungskosten wiederaufgebauter Betriebsgebäude können Sonderabschreibungen von bis zu 30 % in Anspruch genommen werden (gilt auch für Vermieter), für wiederangeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 50 %. Auch die Bildung von Rücklagen soll in Ausnahmefällen bei sehr hohen Teilherstellungskosten /Anzahlungen ermöglicht werden, allerdings begrenzt auf Gewinnminderungen von max. insgesamt 600.000, jährlich 200.000 Euro. Sofern der Aufwand bei der Wiederherstellung von Gebäuden 70.000 Euro nicht übersteigt, ist von sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand auszugehen.
  • Im Bereich Lohnsteuer sind Unterstützungen des Arbeitsgebers an geschädigte Arbeitnehmer (Notfall) steuerfrei. Dies gilt auch für Kfz-Überlassung, Überlassung von Wohnraum und unentgeltlicher Verpflegung bis 31.10.2021. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Beseitigung von Schäden sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
  • Die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen durch Unternehmen, die öffentliche Hand und unentgeltliche Erbringung von Leistungen ist in vielen Fällen von der Umsatzsteuer befreit.

Einzelheiten sind dem Erlass zu entnehmen!

 

Weitere wichtige Informationen finden Sie in der Förderrichtlinie für den Wiederaufbau sowie auf der Webseite des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Stichwort Wiederaufbauhilfe.



Frau Claudia Kruse

02202 710 1040151 580 207 99 (auch über WhatsApp erreichbar) Büro Bürgermeister Integration / Wirtschaftsförderung Integration Wirtschaftsförderung Adresse | Öffnungszeiten | Details

Service und Information

WAS SUCHEN SIE


SITEMAP