Bürgermeister Robert Lennerts

Herzlich Willkommen auf der Internetseite der Gemeinde Odenthal

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
liebe Besucherinnen und Besucher,

ich begrüße Sie ganz herzlich auf der Homepage der Gemeinde Odenthal.
Auf Ihrem virtuellen Rundgang auf unserer Internetpräsenz finden Sie, neben Daten und Fakten zu unserer Gemeinde, auch Informationen über unsere Einrichtungen sowie Hinweise, Termine und die richtige Kontaktperson für Ihre Anliegen.

Die Homepage wird ständig durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung erweitert und aktualisiert. So können wir Ihnen vielleicht den einen oder anderen Behördengang ersparen.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie mit Ihren Anregungen zur Verbesserung unserer Internetpräsenz beitragen möchten.

Sehr gerne können Sie mich mit Ihren Anliegen auch persönlich kontaktieren. Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich über mein Büro.

Frau Schünke, unter der Durchwahl 02202 - 710 - 101 und Frau Kolf unter der Durchwahl 02202 - 710 - 103 vereinbaren gerne einen Termin mit Ihnen ,  E-Mail unter post@odenthal.de.

Abschließend wünsche ich Ihnen viel Spaß beim Stöbern auf unserer Internetseite  und freue mich darauf, Sie einmal persönlich kennenzulernen!

Mit herzlichen Grüßen

Ihr Bürgermeister

 

Robert Lennerts

Aufgaben und rechtliche Stellung des Bürgermeisters

Die Aufgaben und die rechtliche Stellung des Bürgermeisters sind in der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in § 62 festgelegt.

(1) Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen. 

(2) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 132 ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. 

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. 

(4) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.

Gemeinsam mit dem Kämmerer und dem Allgemeinen Vertreter bildet der Bürgermeister den Verwaltungsvorstand der Gemeinde und ist dessen Vorsitzender.

Laut Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen (GO NRW), § 70 sind die „Mitglieder des Verwaltungsvorstandes (…) verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister.“



Herr Robert Lennerts

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