Straßenbaubeiträge
Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Odenthal.
Straßenbaubeiträge werden zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Einrichtungen, erhoben. Die Beitragserhebung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Herstellung und Verbesserung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten, die für die Maßnahme entstanden sind (z.B. für Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Straßenentwässerung so genannte Teileinrichtungen) ermittelt.
Der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand hängt von Art, Funktion und Verkehrsbedeutung der Straße ab (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße etc.).
Da jede Straße auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, tragen die Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke, nicht den gesamten beitragsfähigen Aufwand, sondern nur einen prozentualen Anteil (§ 3 der Satzung) Der verbleibende Anteil geht zu Lasten der Gemeinde und somit der Allgemeinheit.
Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, die von der Anlage erschlossen werden. Erschlossen sind alle Grundstücke, die von dieser Anlage aus erreicht werden können (auch sog. Hinterliegergrundstücke).
Bei der Kostenverteilung auf die einzelnen Grundstücke sind die Größe der einzelnen Grundstücke, sowie Art (z.B. Wohn- oder Gewerbegrundstück) und Maß (zulässige Anzahl der Vollgeschosse) der Nutzung zu Grunde zu legen.
Der Ausbaubeitrag wird durch einen Beitragsbescheid angefordert.
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden nach den Vorschriften der §§ 123 – 135 Baugesetzbuch (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Odenthal (EBS) erhoben.
Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsbeiträge werden für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Erschließungsanlagen, für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn, der Gehwege, der Parkstreifen, der Radwege, der Straßenbeleuchtungsanlagen, der Straßenentwässerungsanlagen sowie für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen erhoben.
Die Gemeinde trägt 10 % des Aufwandes (§ 4 EBS) für die Erschließungsanlage,
90 % der beitragsfähigen Herstellungskosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes, die Verteilung auf die Grundstücke sowie das Erhebungsverfahren sind durch Gesetz und Rechtsprechung im Einzelnen geregelt.
Beitragspflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der von einer Erschließungsanlage erschlossenen bebauten und bebaubaren Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn sie an die Straße grenzen oder rechtlich und tatsächlich an die Straße angebunden werden können. Der Erschließungsbeitrag wird für die jeweilige Erschließungsanlage nur einmal erhoben, und zwar für deren erstmalige endgültige Herstellung (§ 8 EBS). Eine benutzbare Straße ist z.B. noch kein Indiz dafür, dass sie auch im rechtlichen Sinne endgültig hergestellt ist.
Der ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe verteilt, wobei die unterschiedliche Bebauung und Nutzung berücksichtigt wird (§ 6 EBS).
Der Erschließungsbeitrag wird durch einen Beitragsbescheid erhoben.