Bauantrag

Alle Bauvorhaben, bei denen es um Neuerrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen geht, sind in der Regel genehmigungsbedürftig. Dies gilt auch für Sanierungen, bei denen statisch wichtige Bauteile verändert werden. Auch ein Abbruch kann bei einer bestimmten Größe genehmigungspflichtig sein.  

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Bauvorhaben jedoch genehmigungsfrei oder unterliegt dem sogenannten Freistellungsverfahren. Dies ist in den § 62, 63 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) geregelt.

Zu den genehmigungsfreien Vorhaben zählen zum Beispiel,  Gebäude bis max. 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume (z.B. Gartenhäuser). Im Außenbereich (alle Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 35 Baugesetzbuch) nur, wenn diese einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Für die Errichtung oder Änderung nichttragender oder nicht notwendiger Bauteile ist ebenfalls keine Baugenehmigung erforderlich. Auch Zäune und Mauern bis 2 Meter über der Geländeoberfläche als Einfriedigungen sind ebenfalls keine Genehmigungen erforderlich. Zu beachten ist, dass im Außenbereich sowie in Bebauungsplänen andere Regelungen gelten können. 

Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ist für die Errichtung oder die Änderung von Wohngebäuden mittlerer oder geringer Höhe keine Baugenehmigung erforderlich. Das Bauvorhaben muss allerdings den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein. Die Bauunterlagen sind bei der Gemeinde mit Antrag auf Genehmigungsfreistellung einzureichen. Erhalten Sie nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung der Bauunterlagen die Mitteilung der Gemeinde, dass ein Genehmigungsverfahren eingeleitet werden soll, darf mit den Bauarbeiten begonnen werden. Teilt die Gemeinde zuvor schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,  kann direkt mit dem Bau begonnen werden.
Vor Baubeginn ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde für die Gemeinde Odenthal, dem Rheinisch- Bergischen Kreis, der Baubeginn schriftlich mitzuteilen und dem unmittelbaren Nachbarn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll.
Die bautechnischen Nachweise müssen von Fachplanern erstellt und ab Baubeginn bereitgehalten werden. 

Kann das Vorhaben nicht in der Genehmigungsfreistellung erfolgen, ist ein Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, für Odenthal der Rheinisch-Bergische-Kreis zu stellen. Für den Neubau von Ein- und Zweifamilienhäusern, Garagen und Nebenanlagen sowie kleineren gewerblichen Gebäuden ist der Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu stellen. Weitere Einzelheiten sind im § 64 der Landesbauordnung NRW zu finden.

www.rbk-direkt.de/formulare.aspx Antragsformulare gesamt

Entsprechende <link https: www.rbk-direkt.de formulare.aspx _blank external-link-new-window>Formulare finden Sie auf den Seiten des Rheinisch-Bergischen Kreises.

Frau Margit Frielingsdorf

Fachbereich III Planungsamt Bauordnung
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