Widerspruchsrecht des Bürgers zur Datenübermittlung
- Die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen etc. Bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben Sie das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
- Die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Gem. § 50 Abs. 5 BMG haben sie das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über:
- Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums
Zu den Altersjubiläen zählen der 70. Geburtstag, danach jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder weitere Geburtstag, zu den Ehejubiläen zählen das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum.
- Die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG haben Sie das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 3 zu widersprechen.
Haben Mitglieder einer öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich- rechtlichen Religionsgemeinschaft, derzeitige Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie, Sterbedatum
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich- rechtliche Religionsgemeinschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
- Die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben Sie das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchlage widersprechen zu können. - Die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
- Gem. § 36 Abs.2 Satz 1 BMG haben Sie das Recht, der Datenübermittlung nach § 58Abs. 2 des Soldatengesetzes zur widersprechen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebehörde des Wohnsitzes einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
Auskunft erteilt:
Gemeinde Odenthal
Einwohnermelde- und Standesamt
Tel.: 02202 710 132 oder 710 133
buergerbuero@odenthal.de


