- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Julia
Kerber
Standesbeamtin
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.30 Uhr
Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 113
- kerber@odenthal.de
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- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Julia
Kerber
Standesbeamtin
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
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Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
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- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 113
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Vaterschaftsanerkennung
Vater eines Kindes ist der Mann,
- der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter.
Die Vaterschaft kann und sollte auch schon vor der Geburt des Kindes erklärt werden, wenn die Eltern nicht verheiratet sind.
Wenn der Vater nicht mit der Mutter verheiratet ist, und die Vaterschaft noch nicht anerkannt oder festgestellt worden ist, besteht keine verwandtschaftliche Verbindung zwischen Vater und Kind, mit allen Konsequenzen beim Sorge-, Erb- und Unterhaltsrecht.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft besteht nicht gleichzeitig das Sorgerecht. Wenn keine Sorgerechtserklärung abgegeben wurde, liegt das Sorgerecht alleine bei der Mutter. Ein gemeinsames Sorgerecht kommt zustande durch eine Erklärung. Diese können Sie beim Jugendamt abgeben. Die Anerkennung der Vaterschaft kann neben dem Standesamt auch beim Jugendamt erklärt werden. Eine Vaterschafts- und Sorgerechtserklärung ist einfacher beim Jugendamt abzugeben, da das Standesamt keine Sorgerechtserklärung entgegennehmen kann.
Kontakt zum Jugendamt für die Sorgerechtserklärung finden Sie hier
Sind der Anerkennende und/oder die Mutter minderjährig, ist die Zustimmung der entsprechenden Sorgeberechtigten notwendig.
Für Vaterschaftsanerkennungen und entsprechende Zustimmungserklärungen werden keine Gebühren erhoben.
gültigen Personalausweis oder Reisepass
Geburtsurkunden beider Eltern
Geburtsurkunde des Kindes (bei Vaterschaftsanerkennung nach der Beurkundung der Geburt des Kindes)