Sie haben nach deutschem Recht die Möglichkeit, bei einer Eheschließung einen Familiennamen zu bestimmen. Dieser kann der bisher geführte Name eines Ehegatten sein oder der Geburtsname. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den bisher geführten Namen oder den Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen oder anzuhängen. Dies kann auch ein Mal widerrufen werden.
Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwideruflich, solange die Ehe besteht.
Nach Auflösung der Ehe kann eine Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens vor dem Standesamt abgegeben werden. Dies kann beim registerführenden Standesamt - am Ort der Eheschließung - oder beim Wohnortstandesamt erfolgen. Rechtskräftig ist die Namensführung ab dem Moment des Eintrags im Eheregister. Bei Abgabe beim registerführenden Standesamt ist dies sofort gegeben. Bei Erklärung vor dem Wohnortstandesamt wird die Erklärung an das Registerstandesamt weitergeleitet und ist somit erst mit Eintrag im Eheregister rechtskräftig.
§ 41 PstG
§ 1355 BGB
ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk
gültigen Ausweis
21,- für die Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens
9,- für die Bescheinigung über die Namensänderung
Sie haben nach deutschem Recht die Möglichkeit, bei einer Eheschließung einen Familiennamen zu bestimmen. Dieser kann der bisher geführte Name eines Ehegatten sein oder der Geburtsname. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den bisher geführten Namen oder den Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen oder anzuhängen. Dies kann auch ein Mal widerrufen werden.
Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwideruflich, solange die Ehe besteht.
Nach Auflösung der Ehe kann eine Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens vor dem Standesamt abgegeben werden. Dies kann beim registerführenden Standesamt - am Ort der Eheschließung - oder beim Wohnortstandesamt erfolgen. Rechtskräftig ist die Namensführung ab dem Moment des Eintrags im Eheregister. Bei Abgabe beim registerführenden Standesamt ist dies sofort gegeben. Bei Erklärung vor dem Wohnortstandesamt wird die Erklärung an das Registerstandesamt weitergeleitet und ist somit erst mit Eintrag im Eheregister rechtskräftig.
§ 41 PstG
§ 1355 BGB
ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk
gültigen Ausweis
21,- für die Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens
9,- für die Bescheinigung über die Namensänderung
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Julia
Kerber
Standesbeamtin
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.30 Uhr
Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 113
- kerber@odenthal.de
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- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Julia
Kerber
Standesbeamtin
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 113
- kerber@odenthal.de
Namensänderung
Sie haben nach deutschem Recht die Möglichkeit, bei einer Eheschließung einen Familiennamen zu bestimmen. Dieser kann der bisher geführte Name eines Ehegatten sein oder der Geburtsname. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den bisher geführten Namen oder den Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen oder anzuhängen. Dies kann auch ein Mal widerrufen werden.
Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwideruflich, solange die Ehe besteht.
Nach Auflösung der Ehe kann eine Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens vor dem Standesamt abgegeben werden. Dies kann beim registerführenden Standesamt - am Ort der Eheschließung - oder beim Wohnortstandesamt erfolgen. Rechtskräftig ist die Namensführung ab dem Moment des Eintrags im Eheregister. Bei Abgabe beim registerführenden Standesamt ist dies sofort gegeben. Bei Erklärung vor dem Wohnortstandesamt wird die Erklärung an das Registerstandesamt weitergeleitet und ist somit erst mit Eintrag im Eheregister rechtskräftig.
21,- € für die Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens
9,- € für die Bescheinigung über die Namensänderung
ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk
gültigen Ausweis
§ 41 PstG
§ 1355 BGB