Gestattung / Ausschank

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Bedingungen vorrübergehend auf Widerruf gestattet werden.

 

Nach der Neufassung des § 2 Gaststättengesetz im Jahre 2005 bedarf einer Gaststättenerlaubnis nicht, wer

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitet Speisen an Hausgäste verabreicht.

Wenn Sie z.B. nur Würsten oder Limo bei einer Veranstaltung verkaufen möchten, benötigen Sie keine Gestattung. Falls Sie jedoch alkoholische Getränke (Bier, Glühwein usw.) ausschenken möchten, ist nach wie vor eine Gestattung vorher zu
beantragen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Grundsätzlich ist nach der Tarifstelle 12.14.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW folgendes festgesetzt:

Freiluftveranstaltungen: 25,00 € pro Tag

Saalveranstaltungen: 40,00 € pro Tag

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NW

Gaststättengesetz

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Frau Just

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