Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Bedingungen vorrübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Nach der Neufassung des § 2 Gaststättengesetz im Jahre 2005 bedarf einer Gaststättenerlaubnis nicht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitet Speisen an Hausgäste verabreicht.
Wenn Sie z.B. nur Würsten oder Limo bei einer Veranstaltung verkaufen möchten, benötigen Sie keine Gestattung. Falls Sie jedoch alkoholische Getränke (Bier, Glühwein usw.) ausschenken möchten, ist nach wie vor eine Gestattung vorher zu
beantragen.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NW
Gaststättengesetz
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Grundsätzlich ist nach der Tarifstelle 12.14.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW folgendes festgesetzt:
Freiluftveranstaltungen: 25,00 pro Tag
Saalveranstaltungen: 40,00 pro Tag
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Bedingungen vorrübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Nach der Neufassung des § 2 Gaststättengesetz im Jahre 2005 bedarf einer Gaststättenerlaubnis nicht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitet Speisen an Hausgäste verabreicht.
Wenn Sie z.B. nur Würsten oder Limo bei einer Veranstaltung verkaufen möchten, benötigen Sie keine Gestattung. Falls Sie jedoch alkoholische Getränke (Bier, Glühwein usw.) ausschenken möchten, ist nach wie vor eine Gestattung vorher zu
beantragen.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NW
Gaststättengesetz
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Grundsätzlich ist nach der Tarifstelle 12.14.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW folgendes festgesetzt:
Freiluftveranstaltungen: 25,00 pro Tag
Saalveranstaltungen: 40,00 pro Tag
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Bedingungen vorrübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Nach der Neufassung des § 2 Gaststättengesetz im Jahre 2005 bedarf einer Gaststättenerlaubnis nicht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitet Speisen an Hausgäste verabreicht.
Wenn Sie z.B. nur Würsten oder Limo bei einer Veranstaltung verkaufen möchten, benötigen Sie keine Gestattung. Falls Sie jedoch alkoholische Getränke (Bier, Glühwein usw.) ausschenken möchten, ist nach wie vor eine Gestattung vorher zu
beantragen.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NW
Gaststättengesetz
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Grundsätzlich ist nach der Tarifstelle 12.14.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW folgendes festgesetzt:
Freiluftveranstaltungen: 25,00 pro Tag
Saalveranstaltungen: 40,00 pro Tag
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Bedingungen vorrübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Nach der Neufassung des § 2 Gaststätengesetz im Jahre 2005 bedarf einer Gaststättenerlaubnis nicht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitet Speisen an Hausgäste verabreicht.
Wenn Sie z.B. nur Würsten oder Limo bei einer Veranstaltung verkaufen möchten, benötigen Sie keine Gestattung. Falls Sie jedoch alkoholische Getränke (Bier, Glühwein usw.) ausschenken möchten, ist nach wie vor eine Gestattung vorher zu
beantragen.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NW
Gaststättengesetz
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Grundsätzlich ist nach der Tarifstelle 12.14.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW folgendes festgesetzt:
Freiluftveranstaltungen: 25,00 pro Tag
Saalveranstaltungen: 40,00 pro Tag
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Michael
Erker
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.30 Uhr
Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 131
- Mobil
- 01604459149
- erker@odenthal.de
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Michael
Erker
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.30 Uhr
Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 131
- Mobil
- 01604459149
- erker@odenthal.de
Gestattung / Ausschank
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Bedingungen vorrübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Nach der Neufassung des § 2 Gaststättengesetz im Jahre 2005 bedarf einer Gaststättenerlaubnis nicht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitet Speisen an Hausgäste verabreicht.
Wenn Sie z.B. nur Würsten oder Limo bei einer Veranstaltung verkaufen möchten, benötigen Sie keine Gestattung. Falls Sie jedoch alkoholische Getränke (Bier, Glühwein usw.) ausschenken möchten, ist nach wie vor eine Gestattung vorher zu
beantragen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Grundsätzlich ist nach der Tarifstelle 12.14.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW folgendes festgesetzt:
Freiluftveranstaltungen: 25,00 € pro Tag
Saalveranstaltungen: 40,00 € pro Tag
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NW
Gaststättengesetz