Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz
Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 2, 11 GastG
- Grundrißzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
- Schnittzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
- Amtlicher Lageplan
- polizeiliches Führungszeugnis für eine Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für eine Behörde
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
- Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Pachtvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
- Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz
Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 2, 11 GastG
- Grundrißzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
- Schnittzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
- Amtlicher Lageplan
- polizeiliches Führungszeugnis für eine Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für eine Behörde
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
- Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Pachtvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
- Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz
Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 2, 11 GastG
- Grundrißzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
- Schnittzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
- Amtlicher Lageplan
- polizeiliches Führungszeugnis für eine Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für eine Behörde
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
- Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Pachtvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
- Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz
Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 2, 11 GastG
- Grundrißzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
- Schnittzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
- Amtlicher Lageplan
- polizeiliches Führungszeugnis für eine Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für eine Behörde
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
- Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Pachtvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
- Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Michael
Erker
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.30 Uhr
Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
- erker@odenthal.de
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Michael
Erker
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.30 Uhr
Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
- erker@odenthal.de
Gaststättenerlaubnis
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 2, 11 GastG
- Grundrißzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
- Schnittzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
- Amtlicher Lageplan
- polizeiliches Führungszeugnis für eine Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für eine Behörde
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
- Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Pachtvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
- eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
- Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Gaststättengesetz
Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften