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Bekanntmachung: Daten aus dem Einwohnermelderegister

BEKANNTMACHUNG


„Daten aus dem Einwohnermelderegister“


Am 1. November 2015 trat das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und ersetzt das Meldege-setz Nordrhein-Westfalen (MG NW). Wie bisher haben Bürgerinnen und Bürger die Möglich-keit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlung der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. Die nach bisherigem Meldegesetz (MG NW) bereits eingetragenen, schutzumfangreichen Übermittlungssperren bleiben bestehen, so dass in die-sem Fall kein Handlungsbedarf besteht.


Widerspruchsrecht des Bürgers zur Datenübermittlung


• Die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG haben Sie das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 3 zu widersprechen.
Haben Mitglieder einer öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich- rechtlichen Religionsgemeinschaft,
- derzeitige Anschrift,
- Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
- Sterbedatum
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich- rechtliche Religionsge-meinschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung ein-zulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


• Die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Gem. § 50 Abs. 5 BMG haben sie das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Al-ters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Aus-kunft erteilen über:
Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums
Zu den Altersjubiläen zählen der 70. Geburtstag, danach jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder weitere Geburtstag, zu den Ehejubiläen zählen das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, ein-zulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


•Die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen etc. bei Wahlen und Abstimmun-gen
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben Sie das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusam-menhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu wider-sprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 5 BMG an Partien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staat-licher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Mo-naten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mit-geteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Mo-nat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


• Die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben Sie das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Ab-satz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet ha-ben, Auskunft erteilen über Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenver-zeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.


• Die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Gem. § 36 Abs.2 Satz 1 BMG haben Sie das Recht, der Datenübermittlung nach § 58Abs. 2 des Soldatengesetzes widersprechen zu können.
Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilli-gen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalma-nagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgendes Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift. Bei einem Wider-spruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebe-hörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.

Odenthal, den 01.12.2022

Gemeinde Odenthal

 

Robert Lennerts

Bürgermeister

Service und Information