Informationen für die Beantragung Wohngeld
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wer erhält Wohngeld?
Wohngeld wird als Mietzuschuss insbesondere gewährt an
- Mieterinnen und Mieter,
- Untermieter und Untermieterinnen,
- Heimbewohnerinnen und Heimbewohner.
Wohngeld wird als Lastenzuschuss insbesondere gewährt an Eigentümer und Eigentümerinnen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen.
Wie hoch ist das Wohngeld?
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten hängt im Wesentlichen ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.
Wohngeld nur auf Antrag
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Anträge erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Odenthal oder online beim Land NRW. Den Antrag können Sie bei der Wohngeldstelle abgeben oder per Post an die Gemeinde Odenthal übersenden.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die notwendigen Unterlagen bei. Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach Ihren Verhältnissen. Eine Aufstellung von in Betracht kommenden Unterlagen finden Sie untenstehend. Ihre Originalunterlagen erhalten Sie zurück.
Wenn Sie einen Wohngeldanspruch haben, kann Wohngeld grundsätzlich erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der Gemeinde Odenthal eingegangen ist.
Anträge für Nordrhein-Westfalen
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Wohngeld, Ratschläge und Hinweise, die entsprechenden Antragsvordrucke des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW sowie die Möglichkeit, das Wohngeld online zu beantragen.
Die beiden Wohngeldanträge auf Miet- oder Lastenzuschuss finden Sie auch hier:
https://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/wohngeld/MSWKS_Inhalt_Formulare.html
Wohngeld wird nicht geleistet für:
Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Leistungen für Auszubildende gem. § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
Keine Wohngeldberechtigung haben:
- Alleinstehende Auszubildende oder Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben.
Ausnahme: Ein Wohngeldanspruch besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder wenn Sie mit weiteren Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben - Alleinstehende, die Leistungen nach dem sogenannten MobiPro (Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa) erhalten bzw. wenn alle Haushaltsmitglieder Empfänger dieser Leistung sind
Welche Unterlagen benötige ich?
- Sämtliche Unterlagen in Kopie
- Mietvertrag beim Erstantrag
- Nachweis der Mietzahlung durch den Vermieter, alternativ die letzten 3 Kontoauszüge
- Letztes Mietänderungsschreiben
- Bescheid über Wasser- und Entwässerungsgebühren
- Nebenkostenabrechnung
- Sämtliche Einkommensnachweise der Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate z.B. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
- Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung Bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern
- Letzter Steuerbescheid/letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen
- Schulbescheinigung bei Kindern ab 16 Jahren
- Immatrikulationsbescheinigung bei Studierenden
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheid über den Bezug von Pflegegeld bei vorhandener Schwerbehinderung
Informationen für die Beantragung Wohngeld
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wer erhält Wohngeld?
Wohngeld wird als Mietzuschuss insbesondere gewährt an
- Mieterinnen und Mieter,
- Untermieter und Untermieterinnen,
- Heimbewohnerinnen und Heimbewohner.
Wohngeld wird als Lastenzuschuss insbesondere gewährt an Eigentümer und Eigentümerinnen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen.
Wie hoch ist das Wohngeld?
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten hängt im Wesentlichen ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.
Wohngeld nur auf Antrag
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Anträge erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Odenthal oder online beim Land NRW. Den Antrag können Sie bei der Wohngeldstelle abgeben oder per Post an die Gemeinde Odenthal übersenden.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die notwendigen Unterlagen bei. Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach Ihren Verhältnissen. Eine Aufstellung von in Betracht kommenden Unterlagen finden Sie untenstehend. Ihre Originalunterlagen erhalten Sie zurück.
Wenn Sie einen Wohngeldanspruch haben, kann Wohngeld grundsätzlich erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der Gemeinde Odenthal eingegangen ist.
Anträge für Nordrhein-Westfalen
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Wohngeld, Ratschläge und Hinweise, die entsprechenden Antragsvordrucke des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW sowie die Möglichkeit, das Wohngeld online zu beantragen.
Die beiden Wohngeldanträge auf Miet- oder Lastenzuschuss finden Sie auch hier:
https://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/wohngeld/MSWKS_Inhalt_Formulare.html
Wohngeld wird nicht geleistet für:
Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Leistungen für Auszubildende gem. § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
Keine Wohngeldberechtigung haben:
- Alleinstehende Auszubildende oder Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben.
Ausnahme: Ein Wohngeldanspruch besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder wenn Sie mit weiteren Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben - Alleinstehende, die Leistungen nach dem sogenannten MobiPro (Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa) erhalten bzw. wenn alle Haushaltsmitglieder Empfänger dieser Leistung sind
Welche Unterlagen benötige ich?
- Sämtliche Unterlagen in Kopie
- Mietvertrag beim Erstantrag
- Nachweis der Mietzahlung durch den Vermieter, alternativ die letzten 3 Kontoauszüge
- Letztes Mietänderungsschreiben
- Bescheid über Wasser- und Entwässerungsgebühren
- Nebenkostenabrechnung
- Sämtliche Einkommensnachweise der Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate z.B. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
- Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung Bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern
- Letzter Steuerbescheid/letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen
- Schulbescheinigung bei Kindern ab 16 Jahren
- Immatrikulationsbescheinigung bei Studierenden
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheid über den Bezug von Pflegegeld bei vorhandener Schwerbehinderung
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Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wer erhält Wohngeld?
Wohngeld wird als Mietzuschuss insbesondere gewährt an
- Mieterinnen und Mieter,
- Untermieter und Untermieterinnen,
- Heimbewohnerinnen und Heimbewohner.
Wohngeld wird als Lastenzuschuss insbesondere gewährt an Eigentümer und Eigentümerinnen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen.
Wie hoch ist das Wohngeld?
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten hängt im Wesentlichen ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.
Wohngeld nur auf Antrag
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Anträge erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Odenthal oder online beim Land NRW. Den Antrag können Sie bei der Wohngeldstelle abgeben oder per Post an die Gemeinde Odenthal übersenden.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die notwendigen Unterlagen bei. Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach Ihren Verhältnissen. Eine Aufstellung von in Betracht kommenden Unterlagen finden Sie untenstehend. Ihre Originalunterlagen erhalten Sie zurück.
Wenn Sie einen Wohngeldanspruch haben, kann Wohngeld grundsätzlich erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der Gemeinde Odenthal eingegangen ist.
Anträge für Nordrhein-Westfalen
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Wohngeld, Ratschläge und Hinweise, die entsprechenden Antragsvordrucke des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW sowie die Möglichkeit, das Wohngeld online zu beantragen.
Die beiden Wohngeldanträge auf Miet- oder Lastenzuschuss finden Sie auch hier:
https://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/wohngeld/MSWKS_Inhalt_Formulare.html
Wohngeld wird nicht geleistet für:
Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Leistungen für Auszubildende gem. § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
Keine Wohngeldberechtigung haben:
- Alleinstehende Auszubildende oder Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben.
Ausnahme: Ein Wohngeldanspruch besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder wenn Sie mit weiteren Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben - Alleinstehende, die Leistungen nach dem sogenannten MobiPro (Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa) erhalten bzw. wenn alle Haushaltsmitglieder Empfänger dieser Leistung sind
Welche Unterlagen benötige ich?
- Sämtliche Unterlagen in Kopie
- Mietvertrag beim Erstantrag
- Nachweis der Mietzahlung durch den Vermieter, alternativ die letzten 3 Kontoauszüge
- Letztes Mietänderungsschreiben
- Bescheid über Wasser- und Entwässerungsgebühren
- Nebenkostenabrechnung
- Sämtliche Einkommensnachweise der Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate z.B. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
- Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung Bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern
- Letzter Steuerbescheid/letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen
- Schulbescheinigung bei Kindern ab 16 Jahren
- Immatrikulationsbescheinigung bei Studierenden
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheid über den Bezug von Pflegegeld bei vorhandener Schwerbehinderung
Informationen für die Beantragung Wohngeld
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wer erhält Wohngeld?
Wohngeld wird als Mietzuschuss insbesondere gewährt an
- Mieterinnen und Mieter,
- Untermieter und Untermieterinnen,
- Heimbewohnerinnen und Heimbewohner.
Wohngeld wird als Lastenzuschuss insbesondere gewährt an Eigentümer und Eigentümerinnen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen.
Wie hoch ist das Wohngeld?
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten hängt im Wesentlichen ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.
Wohngeld nur auf Antrag
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Anträge erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Odenthal oder online beim Land NRW. Den Antrag können Sie bei der Wohngeldstelle abgeben oder per Post an die Gemeinde Odenthal übersenden.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die notwendigen Unterlagen bei. Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach Ihren Verhältnissen. Eine Aufstellung von in Betracht kommenden Unterlagen finden Sie untenstehend. Ihre Originalunterlagen erhalten Sie zurück.
Wenn Sie einen Wohngeldanspruch haben, kann Wohngeld grundsätzlich erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der Gemeinde Odenthal eingegangen ist.
Anträge für Nordrhein-Westfalen
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Wohngeld, Ratschläge und Hinweise, die entsprechenden Antragsvordrucke des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW sowie die Möglichkeit, das Wohngeld online zu beantragen.
Die beiden Wohngeldanträge auf Miet- oder Lastenzuschuss finden Sie auch hier:
https://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/wohngeld/MSWKS_Inhalt_Formulare.html
Wohngeld wird nicht geleistet für:
Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Leistungen für Auszubildende gem. § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
Keine Wohngeldberechtigung haben:
- Alleinstehende Auszubildende oder Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben.
Ausnahme: Ein Wohngeldanspruch besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder wenn Sie mit weiteren Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben - Alleinstehende, die Leistungen nach dem sogenannten MobiPro (Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa) erhalten bzw. wenn alle Haushaltsmitglieder Empfänger dieser Leistung sind
Welche Unterlagen benötige ich?
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Anja
Breuer
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.30 Uhr
Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 158
- breuer@odenthal.de
Georgia
Faltaka
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.30 Uhr
Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 151
- faltaka@odenthal.de
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Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
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Wie hoch ist das Wohngeld?
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- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
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- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.
Wohngeld nur auf Antrag
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Anträge erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Odenthal oder online beim Land NRW. Den Antrag können Sie bei der Wohngeldstelle abgeben oder per Post an die Gemeinde Odenthal übersenden.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die notwendigen Unterlagen bei. Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach Ihren Verhältnissen. Eine Aufstellung von in Betracht kommenden Unterlagen finden Sie untenstehend. Ihre Originalunterlagen erhalten Sie zurück.
Wenn Sie einen Wohngeldanspruch haben, kann Wohngeld grundsätzlich erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der Gemeinde Odenthal eingegangen ist.
Anträge für Nordrhein-Westfalen
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Wohngeld, Ratschläge und Hinweise, die entsprechenden Antragsvordrucke des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW sowie die Möglichkeit, das Wohngeld online zu beantragen.
Die beiden Wohngeldanträge auf Miet- oder Lastenzuschuss finden Sie auch hier:
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Wohngeld wird nicht geleistet für:
Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Leistungen für Auszubildende gem. § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
Keine Wohngeldberechtigung haben:
- Alleinstehende Auszubildende oder Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben.
Ausnahme: Ein Wohngeldanspruch besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder wenn Sie mit weiteren Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben - Alleinstehende, die Leistungen nach dem sogenannten MobiPro (Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa) erhalten bzw. wenn alle Haushaltsmitglieder Empfänger dieser Leistung sind
Welche Unterlagen benötige ich?
- Sämtliche Unterlagen in Kopie
- Mietvertrag beim Erstantrag
- Nachweis der Mietzahlung durch den Vermieter, alternativ die letzten 3 Kontoauszüge
- Letztes Mietänderungsschreiben
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- Sämtliche Einkommensnachweise der Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate z.B. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
- Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung Bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern
- Letzter Steuerbescheid/letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen
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