Widmung von öffentlichen Verkehrsflächen

Die Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht.

Gesetzesgrundlage ist der § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, StrWG NRW

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Herr Jürgen Koolen

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