Widmung von öffentlichen Verkehrsflächen
Die Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht.
Gesetzesgrundlage ist der § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, StrWG NRW







