Schiedsamt
Zunehmend werden Streitigkeiten - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen.
Mancher steht am Ende dieses Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes "erstrittenen" Urteils vor einem Scherbenhaufen:
Die Rechtsfrage ist zwar zu seinem Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört.
Hinterher fragt er sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide besser gewesen wäre. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass sich vertragen besser als klagen ist. Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns an, die sich in Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben.
Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamtes gehört, sollten Sie sich vertrauensvoll an eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden. Sie werden sicherlich einen Weg wissen, wie sich die Einigung kostengünstig ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt.
Amt und Aufgabe
Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichtes bestätigt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig zwischen 30 und 70 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Meistens findet die Schlichtungsverhandlung in ihrer Privatwohnung statt. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Wann kann das Schiedsamt helfen?
Bei
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung
- Verletzung des Briefgeheimnisses.
Das sind die sogenannten PRIVATKLAGEDELIKTE.
Bei allen Streitigkeiten über
- Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 600 € nicht übersteigt
- bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen z.B. Überwuchs (Äste, Wurzeln), Hinüberfall (Laub), Grenzbaum, Lärm, Rausch etc., Grenzabstand von Pflanzen
- Verletzung der persönlichen Ehre (nicht in Funk, Fernsehen, Presse begangen)
Das sind die sogenannten ZIVILSTREITIGKEITEN.
Ablauf des Verfahrens
Der Papierkrieg findet nicht statt. Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten.
Jede Gemeinde wählt mindestens eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Da die Schiedsperson regelmäßig in ihrem Amtsbezirk wohnt, kennt sie sich oftmals mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten besser aus als das fernere Amtsgericht.
Die Schiedspersonen in der Gemeinde Odenthal sind:
Zuständig für die Bereiche: Hahnenberg, Glöbusch, Blecher, Altenberg, Odenthal, Osenau
Sabine Tretter
Bergstr. 134
51519 Odenthal
Tel: 02174-748401
Zuständig für die Bereiche: Oberodenthal, Kramerhof, Eikamp, Grünenbäumchen, Scherfbachtal, Voiswinkel, Küchenberg
Christa Brendel
Telefon: 02174 89 46 51
e-mail: christa.brendel@schiedsfrau.de
Zu den Kosten eines Schlichtungsverfahrens gehören die in §§ 45 und 46 SchAG NRW näher definierten Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Kosten hängt im Einzelfall vom Verlauf und Ausgang des Verfahrens (Gebühr mit Vergleich 25 - 40 €, ohne Vergleich 10 - 20 €) und der Notwendigkeit der Auslagen (viele Ladungen mit Postzustellurkunde = hohe Auslagen) ab. Zu Beginn des Verfahrens ist ein Kostenvorschuss in Höhe von 60 € zu leisten.
Als Orientierung auch für die Berechnung des vorgeschrieben Vorschusses mag gelten:
Gebühr mit Vergleich | 25,00 € |
Auslagen für 2 PZU á 5,61 € | 11,22 € |
Schreibauslagen 10 Seiten á 0,50 € | 5,00 € |
gesamt | 41,22 € |
§ 10 Gütestellen- und Schlichtungsgesetzt - GüSchlG NRW - und § 380 Strafprozessordnung (StPO)