Reisegewerbekarte

Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.

 

Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.


 
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.


Für die Erteilung ist die Wohnsitzgemeinde zuständig.
 
Die Reisegewerbekarte ist zeitlich nicht begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).

Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 € und 500,00 € vor.

 
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.

  • Antrag, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • ein polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts
  • Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes

 

 

des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:

 

eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)

Gewerbeordnung

Ihre Ansprechperson

Herr Michael Erker

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