Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
Für die Erteilung ist die Wohnsitzgemeinde zuständig.
Die Reisegewerbekarte ist zeitlich nicht begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
- Antrag, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- ein polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts
- Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 und 500,00 vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
Für die Erteilung ist die Wohnsitzgemeinde zuständig.
Die Reisegewerbekarte ist zeitlich nicht begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
- Antrag, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- ein polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts
- Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 und 500,00 vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
Für die Erteilung ist die Wohnsitzgemeinde zuständig.
Die Reisegewerbekarte ist zeitlich nicht begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
- Antrag, vollständig ausgefüllt und unterchrieben
- ein polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts
- Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 und 500,00 vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
Für die Erteilung ist die Wohnsitzgemeinde zuständig.
Die Reisegewerbekarte ist zeitlich nicht begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
- Antrag, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- ein polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
- Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts
- Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 und 500,00 vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
Für die Erteilung ist die Wohnsitzgemeinde zuständig.
Die Reisegewerbekarte ist zeitlich nicht begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
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Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 und 500,00 vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
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Gewerbeordnung
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- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Michael
Erker
Rathaus
Montag
8.00 - 12.30 Uhr
Dienstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
8.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
8.00 - 12.30 Uhr
Freitext
1. Do im Monat zusätzlich bis 18.00 Uhr: Bürgerbüro, Ordnungsamt, Standesamt und Steueramt. Gerne können darüberhinaus auch außerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten individuelle Besuchstermine mit dem/der Sachbearbeiter/in vereinbart werden.
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 131
- Mobil
- 01604459149
- erker@odenthal.de
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Die Reisegewerbekarte ist zeitlich nicht begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 € und 500,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
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