Naturschutz, Landschaftspflege

Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind:

1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

2. die Bezirksregierungen als höhere Naturschutzbehörden,

3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

Sie überwachen über § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

Auszug aus dem Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21.07.2000, neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016 und am 1. Januar 2018.

Weitere Informationen finden Sie beim Rheinisch-Bergischen-Kreis.

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