Bauleitplanung

Wichtige Begriffe in der Bauleitplanung

Hier können Sie sich über Fachbegriffe der Bauleitplanung informieren

Der Aufstellungsbeschluss ist der formelle Beschluss der Gemeinde, ein Bauleitplanverfahren einzuleiten, und bildet die Grundlage für Bürgerbeteiligung, Behördenbeteiligung und bestimmte rechtliche Maßnahmen.

 

Ein Aufstellungsbeschluss wird von der Gemeinde gefasst, um die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens  zu formalisieren. Er gibt an, ob es sich um eine Neuaufstellung, eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans handelt.

Für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen ist ein förmliches Verfahren nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Dieses umfasst u.a. die Beteiligung der „Öffentlichkeit“, d.h. der Bürgerinnen und Bürger (gem. § 3 BauGB) sowie der „Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ (gem. § 4 BauGB).

Im Rahmen dieser Beteiligungsverfahren sind die „Öffentlichkeit“ sowie die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange dazu aufgerufen, ihre Stellungnahmen und Anregungen zur Planung vorzubringen, um eine ausreichende Berücksichtigung aller das Plangebiet berührenden Aspekte zu gewährleisten. Die Beteiligungsverfahren schaffen somit die Voraussetzung für eine umfassende und gerechte Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen, über die letztlich der Gemeinderat entscheidet.

Die Gemeine Odenthal stellt ihre Beteiligungsverfahren neben der persönlichen Einsichtnahme im Planungsamt digital auf dem Beteiligungsserver des Landes NRW zur Verfügung. Diesen finden Sie unter Startseite | Fachportal für Raumordnungs- und Bauleitplanung

Ein Satzungsbeschluss ist die formelle Beschlussfassung der Gemeinde, durch die ein Bebauungsplan als verbindliche Satzung rechtswirksam wird.

Rechtliche Grundlage

Nach § 10 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. In bestimmten Fällen, etwa nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB, ist zusätzlich die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Der Beschluss muss ortsüblich bekannt gemacht werden, und der Bebauungsplan ist mit Begründung und zusammenfassender Erklärung zur Einsicht bereitzuhalten

Der Prozess zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans folgt einem strukturierten Ablauf:

  1. Initiierung: Die Anregung kann von der Verwaltung, politischen Gremien, Investoren oder Bürger*innen ausgehen. Der Fachbereich führt im Vorfeld Beratungsgespräche mit potenziellen Antragstellern, um die Entwicklungsziele der Gemeinde darzulegen. Es besteht  kein Rechtsanspruch auf die Aufstellung eines Bauleitplans (§ 1 (3) BauGB).
  2. Aufstellungsbeschluss: Der Rat oder zuständige Fachausschuss beschließt die Notwendigkeit eines Bebauungsplans gemäß § 2 (1) BauGB.
  3. Vorentwurf: Der zuständige Fachbereich erarbeitet erste Lösungsvorschläge. Oft wird ein externes Planungsbüro beauftragt, um Zeichnungen und Textteile zu erstellen.
  4. Frühzeitige Beteiligung: Der Fachausschuss beauftragt die Verwaltung mit der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) und der Behörden (§ 4 (1) BauGB). Dies dient der Bekanntmachung von Planungszielen und möglichen Alternativen.
  5. Förmlicher Planentwurf: Nach Abwägung der Beteiligungsergebnisse wird durch den Fachbereich ein detaillierter Planentwurf erstellt.
  6. Öffentliche Auslegung: Der Entwurf wird mit Begründung und relevanten umweltbezogenen Stellungnahmen für mindestens 30 Tage im Beteiligungsportal.NRW, auf der Homepage und im Planungsamt einsehbar veröffentlicht (§ 3 (2) BauGB).
  7. Abwägung: Die Verwaltung bereitet eingegangene Stellungnahmen auf. Der Rat der Gemeinde Odenthal wägt öffentliche und private Belange ab (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über deren Berücksichtigung (§ 3 (2) BauGB). Die Entscheidungen werden den Einsendern mitgeteilt.
  8. Überarbeitung: Bei erheblichen Änderungen erfolgt eine erneute Offenlegung (§ 4a (3) BauGB).
  9. Beschlussfassung: Bei unerheblichen Stellungnahmen wird der Bauleitplan durch Feststellungsbeschluss (Flächennutzungsplan) oder Satzungsbeschluss (Bebauungsplan, § 10 BauGB) abgeschlossen.
  10. Genehmigung: Flächennutzungspläne müssen von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden (§ 6 (1) BauGB). Bei Ablehnung wird das Verfahren wiederholt.
  11. Inkrafttreten: Mit Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) oder des Satzungsbeschlusses (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft (§ 10 (3) BauGB bzw. § 6 (5) BauGB).

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Fachbereich III - Bauen & Technische Dienste
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Planung, Städtebau, Vermessung, Mobilität, Klimaschutz
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