Friedhöfe

Orte der Erinnerung und des Abschieds

Friedhöfe sind Orte der Ruhe, des Abschieds und der Erinnerung. Sie geben Verstorbenen eine würdevolle letzte Ruhestätte und bieten Angehörigen einen Ort des persönlichen Gedenkens. 

Die Gemeinde Odenthal unterhält vier kommunale Friedhöfe in Odenthal, Selbach, Voiswinkel und Altenberg. Je nach Friedhof stehen unterschiedliche Sarg- und Urnengrabstätten sowie pflegefreie und anonyme Bestattungsmöglichkeiten zur Verfügung. 

Im Bestattungsfall sind grundsätzlich die gesetzlich bestimmten Angehörigen für die Veranlassung der Bestattung verantwortlich. Erfolgt keine Bestattung durch die hierzu verpflichteten Personen, kann das Ordnungsamt die erforderliche Maßnahmen veranlassen. 

Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über unsere Friedhöfe, die angebotenen Bestattungs- und Grabarten, pflegefreie und anonyme Bestattungsmöglichkeiten, die Nutzung der Trauerhallen, sowie die anfallenden Gebühren. 

Wichtige Informationen zu Bestattung und Friedhof

Im Bestattungsfall übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen die erste Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung und vereinbart die erforderlichen Termine. 

Ist die Auswahl einer neuen Grabstätte erforderlich, vereinbart die Friedhofsverwaltung einen gemeinsamen Termin mit den Angehörigen auf dem jeweiligen Friedhof. Dort werden die verfügbaren Grabstätten gezeigt und die verschiedenen Möglichkeiten erläutert. 

Hier finden Sie die geltenden Satzungen und wichtigen Formulare für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Odenthal zum Herunterladen. 

Der Trostwald Odenthal gehört nicht zu den kommunalen Friedhöfen und wird nicht von der Gemeinde Odenthal verwaltet. 

Bei Fragen zu Bestattungen, Grabstätten, Gebühren oder zur Organisation einer Beisetzung wenden Sie sich bitte direkt an die Verwaltung des Trostwaldes.

Kontakt: Trostwald Odenthal, Strauweiler 2, 51519 Odenthal

                Telefon: 02202-983130, E-Mail: info(at)trostwald.de

                Webseite: https://trostwald.de/

 

Fragen und Antworten zu den Friedhöfen

Ja, grundsätzlich können Grabstätten bereits zu Lebzeiten erworben werden. Ausgenommen sind Reihengrabstätten sowie pflegefreie Einzelurnenerdkammern für eine Urne. Diese werden erst im Bestattungsfall vergeben. 

Pflegefreie Urnenerdkammern für zwei Urnen können hingegen bereits zu Lebzeiten erworben werden. 

Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann grundsätzlich verlängert werden. Eine Verlängerung ist bereits ab einem Jahr möglich. Bei Reihengrabstätten ist ein Wiedererwerb nicht möglich. 

Die Gebühr richtet sich nach der Grabart und der gewünschten Verlängerungsdauer. 

Die jährliche Gebühr beträgt derzeit 85,70 Euro für ein Wahlgrab, 108,10 Euro für ein Urnenwahlgrab sowie 123,50 Euro für ein Urnenwahlgrab in der Urnenwand oder Urnenerdkammer.

Bei einer Verlängerung um mehrere Jahre wird die jeweilige Jahresgebühr entsprechend der Anzahl der Verlängerungsjahre berechnet. 

Maßgeblich ist die jeweils gültige Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Odenthal. Die Friedhofsverwaltung informiert Sie gerne über die im Einzelfall anfallenden Kosten.

Bei individuell gestaltbaren Wahl- und Reihengrabstätten sind die Nutzungsberechtigten für die Grabpflege verantwortlich. Bei pflegefreien und anonymen Bestattungsformen ist keine Grabpflege durch die Angehörigen erforderlich. Die Pflege der Flächen übernimmt die Gemeinde. 

Auf Wahl- und Reihengrabstätten dürfen Blumen, Kerzen und persönlicher Grabschmuck im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung aufgestellt werden. Für die Errichtung einer Grabeinfassung ist eine vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich. 

Auf pflegefreien und anonymen Grabstätten dürfen keine Blumen, Kerzen oder sonstigen Gegenstände abgelegt oder aufgestellt werden.

Ob eine weitere Beisetzung möglich ist, hängt von der Grabart und der noch verfügbaren Belegung ab. Gegebenenfalls muss das Nutzungsrecht verlängert werden, damit die vorgeschriebene Ruhefrist der weiteren Bestattung vollständig eingehalten werden kann. Die Friedhofsverwaltung prüft die Möglichkeiten und informiert über eine erforderliche Verlängerung sowie die anfallenden Gebühren.

Ja, eine vorzeitige Abräumung ist nach Ablauf der Hälfte der jeweiligen Ruhefrist möglich.

Bei einer Ruhefrist von 30 Jahren für Sargbestattungen ist eine vorzeitige Abräumung somit frühstens nach 15 Jahren, bei einer Ruhefrist von 20 Jahren für Urnenbestattungen frühestens nach 10 Jahren möglich. 

Nach der vorzeitigen Abräumung übernimmt die Gemeinde die Pflege der frei gewordenen Fläche bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist. Hierfür wird eine Pflegegebühr in Höhe von 50,00 Euro je verbleibendem Jahr erhoben. 

Eine vorzeitige Abräumung ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.  

Ja, das Nutzungsrecht kann auf eine andere Person übertragen werden. 

Hierfür benötigt die Friedhofsverwaltung eine schriftliche Erklärung der derzeit nutzungsberechtigten Person, aus der hervorgeht, dass das Nutzungsrecht an der Grabstätte auf die neue Person übertragen werden soll. 
Die Erklärung muss von beiden Personen unterschrieben werden: - der bisherigen nutzungsberechtigten Person und 
                                                                                                          - der Person, die das Nutzungsrecht künftig übernehmen soll. 

Nach Eingang und Prüfung der Erklärung wird die Änderung durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. 
                      

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