Bauberatung

Im Rahmen der Planung Ihres Bauvorhabens kann eine Bauberatung empfehlenswert sein. Sprechen Sie uns gerne an!

Alle Bauvorhaben, bei denen es um Neuerrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen geht, sind in der Regel genehmigungsbedürftig. Dies gilt auch für Sanierungen, bei denen statisch wichtige Bauteile verändert werden. Auch ein Abbruch kann bei einer bestimmten Größe genehmigungspflichtig sein.  

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Bauvorhaben jedoch genehmigungsfrei oder unterliegt dem sogenannten Freistellungsverfahren. Dies ist in den § 62, 63 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) geregelt.

Zu den genehmigungsfreien Vorhaben zählen zum Beispiel:

  • Gebäude bis max. 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume (z.B. Gartenhäuser)
  • Im Außenbereich (alle Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 35 Baugesetzbuch) nur, wenn diese einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. 
  • Für die Errichtung oder Änderung nichttragender oder nicht notwendiger Bauteile ist ebenfalls keine Baugenehmigung erforderlich. 
  • Auch Zäune und Mauern bis 2 Meter über der Geländeoberfläche als Einfriedigungen sind ebenfalls keine Genehmigungen erforderlich. 

Zu beachten ist, dass im Außenbereich sowie in Bebauungsplänen andere Regelungen gelten können. 

Innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ist für die Errichtung oder die Änderung von Wohngebäuden mittlerer oder geringer Höhe keine Baugenehmigung erforderlich. Das Bauvorhaben muss allerdings den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein. Die Bauunterlagen sind bei der Gemeinde mit Antrag auf Genehmigungsfreistellung einzureichen. Erhalten Sie nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung der Bauunterlagen die Mitteilung der Gemeinde, dass ein Genehmigungsverfahren eingeleitet werden soll, darf mit den Bauarbeiten begonnen werden. Teilt die Gemeinde zuvor schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,  kann direkt mit dem Bau begonnen werden.
Vor Baubeginn ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde für die Gemeinde Odenthal, dem Rheinisch- Bergischen Kreis, der Baubeginn schriftlich mitzuteilen und dem unmittelbaren Nachbarn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll.
Die bautechnischen Nachweise müssen von Fachplanern erstellt und ab Baubeginn bereitgehalten werden. 

Kann das Vorhaben nicht in der Genehmigungsfreistellung erfolgen, ist ein Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, für Odenthal der Rheinisch-Bergische-Kreis zu stellen. Für den Neubau von Ein- und Zweifamilienhäusern, Garagen und Nebenanlagen sowie kleineren gewerblichen Gebäuden ist der Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu stellen. Weitere Einzelheiten sind im § 64 der Landesbauordnung NRW zu finden.

Sie finden die Antragsformulare unterDienstleistung | Rheinisch-Bergischer Kreis

Ansprechpartner

Herr Schnepper

Fachbereich III - Bauen & Technische Dienste
Planung, Städtebau, Vermessung, Mobilität, Klimaschutz
Planungsamt

Ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann, ist oftmals nicht einfach zu beantworten. Zum Beispiel im Außenbereich kann diese Frage nicht immer sofort beantwortet werden. Durch eine Bauvoranfrage kann jederzeit die notwendige Rechtssicherheit erreicht werden. Nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch Dritte können einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides einreichen.

Im Verfahren wird dann geprüft, ob ein Grundstück aus bauplanungsrechtlicher Sicht grundsätzlich bebaubar ist.

Ansprechpartner

Herr Schnepper

Fachbereich III - Bauen & Technische Dienste
Planung, Städtebau, Vermessung, Mobilität, Klimaschutz
Planungsamt

Eigentümer von Immobilien können bei der Gemeinde auf Anfrage Einsicht in die Bauakte nehmen und gegen eine Gebühr Kopien der Unterlagen erhalten. Dritte, zum Beispiel Kaufinteressenten, können mit Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers ebenfalls Akteneinsicht und Kopien erhalten.

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Herr Schnepper

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Planungsamt

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Gemeinde Odenthal ist zuständig für Aufgaben die dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege zugeordnet sind. Sie nimmt bei der Umsetzung des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NW) die Aufgaben als Untere Denkmalbehörde wahr.

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Rechtsgrundlage: Denkmalschutzgesetz NRW

Eintragung in die Denkmalliste

Die Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet die Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Mit der rechtswirksamen Eintragung unterliegen sie den Vorschriften des DSchG NW.

Voraussetzung für die Eintragung ist die Bewertung der Sache. Die gutachtliche Stellungnahme zum Denkmalwert wird durch den Landschaftsverband Amt für Denkmalpflege und Amt für Bodendenkmalpflege erstellt.

Die in der Gemeinde Odenthal eingetragenen Denkmäler können Sie in der Denkmalliste einsehen bzw. über die webbasierte Kartenanwendung abrufen.

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist.

Veränderungen an dem Denkmal bzw. in der näheren Umgebung von Denkmälern bedürfen der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Hierfür ist das LVR-Amt für Denkmalpflege seitens der Unteren Denkmalbehörde anzuhören.

Die Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis muss schriftlich erfolgen. Hierzu können Sie das bereitgestellte Formular verwenden. Eines gesonderten Erlaubnisverfahrens bedarf es nicht, wenn für die Maßnahme auch eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Der Begriff der „Veränderung“ umfasst auch kleine Substanzeingriffe wie Reparaturen, Anstriche, Um- und Anbauten. Daher ist es empfehlenswert die Untere Denkmalbehörde direkt bei Beginn mit der Planung mit einzubeziehen.

Ausstellung einer Steuerbescheinigung

Eigentümer von Denkmälern können steuerliche Vorteile geltend machen. Die gebührenpflichtige Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird von der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Odenthal ausgestellt.

Voraussetzung für die Erteilung der Steuerbescheinigung ist, dass die steuerlich begünstigten Maßnahmen vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurden und eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Maßnahme vorliegt. Des Weiteren müssen die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Objektes als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen sein.

Die Beantragung einer Bescheinigung muss schriftlich erfolgen. Hierzu können Sie das bereitgestellte Formular verwenden.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen informiert hierzu in seiner Broschüre Steuertipps für Denkmaleigentümer.

Denkmalförderung

Denkmalförderungsprogramm des Landes NRW
Mit der Denkmalförderung Nordrhein-Westfalen unterstützt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Gemeinden, Eigentümerinnen und Eigentümer, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Vereine, Stiftungen und private Unternehmen dabei, dieses kulturelle Erbe zu erhalten und für kommende Generationen zu sichern.

Nähere Informationen sowie das Anmeldungsformular erhalten Sie unter: www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw

NRW-Bank, zinsgünstige Darlehen

Das Land NRW gewährt über die NRW-Bank zinsgünstige Darlehen für die Durchführung von denkmalpflegerischen Maßnahmen. Informationen hierzu finden Sie bei der www.nrwbank.de/de/foerderung.

Stiftung Denkmalschutz

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz ist die größte private Initiative für Denkmalpflege in Deutschland. Die Stiftung setzt sich nach eigenen Angaben bundesweit und unabhängig für den Erhalt bedrohter Baudenkmale aller Arten ein. Dabei wird ein umfassender Ansatz, der von der Notfall-Rettung gefährdeter Denkmale, zahlreichen Jugendprojekten bis hin zum Tag des offenen Denkmals® reicht, verfolgt. Näheres hierzu siehe unter: www.denkmalschutz.de.

Ansprechpartner

Frau Benecke

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