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Wohngeld
Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die einkommensschwache Haushalte bei den Wohnkosten unterstützt. Es kann sowohl für Mieter*innen als Mietzuschuss als auch für Eigentümer*innen von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss beantragt werden. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen und den Miet- bzw. Wohnkosten.
Bitte beachten Sie: Wohngeld ist ein Wohnkostenzuschuss und dient nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das zuständige Jobcenter.
Was ist Wohngeld?
Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Durch die Unterstützung mit Wohngeld sollen sich beispielsweise Familien und Rentner mit niedrigem Einkommen auch Wohnungen aus der mittleren Preislage leisten können. Wohngeld wird bei Mietwohnungen als Mietzuschuss und bei Eigentumswohnungen als Lastenzuschuss geleistet. Eine vollständige Übernahme der Wohnkosten durch Wohngeld ist ausgeschlossen, da das Wohngeld lediglich ein Zuschuss zu den Wohnkosten ist.
Wer erhält Wohngeld?
Das Wohngeld kann von Mietern bzw. Eigentümern beantragt werden, die eigenes Einkommen erwirtschaften. Mittels diesem Einkommen müssen die sonstigen Lebenshaltungskosten sowie ein Teil der Miete selbstständig bestritten werden können.
Wie hoch ist der Wohngeldanspruch?
Die Berechnung des Wohngeldes richtet sich nach:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
- dem Gesamteinkommen
Hinweis: Nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung erfolgt ein automatisierter Wohngelddatenabgleich zur Aufdeckung verschwiegener Einnahmen (z.B. Einkommen aus einem Minijob). Verschwiegene Einnahmen können sowohl Bußgeld- als auch Strafverfahren mit sich bringen.
Welche Personen zählen zum Haushalt?
Außer der antragstellenden Person zählen folgende Personen zum Haushalt, wenn der Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist:
- Ehegatte, Lebenspartner, Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Partner in einer Beziehung
- Verwandte und Verschwägerte
- Pflegekinder und Pflegeeltern
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
Wohngeld wird nicht geleistet für Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Leistungen für Auszubildende gem. § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
Keine Wohngeldberechtigung haben:
- Alleinstehende Auszubildende oder Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben.
Ausnahme: Ein Wohngeldanspruch besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder wenn Sie mit weiteren Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben - Alleinstehende, die Leistungen nach dem sogenannten MobiPro (Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa) erhalten bzw. wenn alle Haushaltsmitglieder Empfänger dieser Leistung sind
Wie stelle ich einen Antrag auf Wohngeld?
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Anträge erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Odenthal oder online beim Land NRW. Den Antrag können Sie bei der Wohngeldstelle abgeben oder per Post an die Gemeinde Odenthal übersenden. Sollten Sie Unterlagen postalisch versenden, achten Sie bitte darauf ausschließlich Kopien einzureichen. Ihre originalen Unterlagen erhalten Sie sonst postalisch zurück.
Um Ihre Unterlagen vereinfacht an die Wohngeldstelle zu geben, können Sie diese eingescannt per E-Mail an wohngeldstelle(at)odenthal.de schicken. Hierbei wird die Zusendung von PDF-Dateien empfohlen.
Die beiden Wohngeldanträge auf Miet- oder Lastenzuschuss finden Sie auch hier:
https://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/wohngeld/MSWKS_Inhalt_Formulare.html
Hinweis: Bei bestehendem Wohngeldanspruch, kann Wohngeld grundsätzlich erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der Gemeinde Odenthal eingegangen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach Ihren Verhältnissen. Eine Aufstellung der Unterlagen die jedoch grundsätzlich bei einem Erstantrag benötigt werden, finden Sie untenstehend.
1. Mietzuschuss
- vollständiger Mietvertrag (inkl. Angabe der qm-Anzahl), Ergänzungsvereinbarungen, ggf. Nachweis über Untervermietung
- letztes Mietänderungsschreiben
- aktuelle Mietbescheinigung
- Zahlungsbelege der letzten drei Monate der Mietzahlung
- Nachweis des Bruttoeinkommens aller Haushaltsmitglieder in Form von Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, sowie den Nachweis über das zu erwartende Brutto-Weihnachtsgeld und Brutto-Urlaubsgeld
- ggfs. Kündigungsschreiben und Nachweis über Abfindungen, innerhalb der letzten drei Jahre
- Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahre
- bei Zuzug innerhalb des letzten Jahres: Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des letzten Wohnortes
2. Lastenzuschuss
- Kaufvertrag/ Notarvertrag
- Grundbuchauszug (unbeglaubigt)
- Berechnung der Wohnfläche
- Darlehensverträge
- Jahreskontoauszug über Zins- und Tilgungsleistung
- Fremdmittelbescheinigung
- Nachweis über die Höhe der Grundsteuer B
- Nachweis des Bruttoeinkommens aller Haushaltsmitglieder in Form von Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, sowie den Nachweis über das zu erwartende Brutto-Weihnachtsgeld und Brutto-Urlaubsgeld
- ggfs. Kündigungsschreiben und Nachweis über Abfindungen, innerhalb der letzten drei Jahre
- Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahre
- bei Zuzug innerhalb des letzten Jahres: Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des letzten Wohnortes
Kontakt
Rathausnebenstelle Bergisch Gladbacher Str.
Bergisch Gladbacher Str. 2
51519
Odenthal
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