- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Gürster
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 169
- guerster@odenthal.de
Ottofülling
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 286
- ottofuelling@odenthal.de
- Anschrift
- 001Altenberger-Dom-Str. 2951519Odenthal
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Gürster
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 169
- guerster@odenthal.de
Weyer
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 281
- weyer@odenthal.de
Ottofülling
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 286
- ottofuelling@odenthal.de
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Gürster
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 169
- guerster@odenthal.de
Weyer
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 281
- weyer@odenthal.de
Ottofülling
- Anschrift
- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
- Telefon
- 02202 710 286
- ottofuelling@odenthal.de
Straßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge betreffen die grundlegende Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung bereits bestehender öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Hierzu gehören beispielsweise der Ausbau einer Fahrbahn, die Erneuerung von Gehwegen oder die Verbesserung der Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung.
Reine Unterhaltungsarbeiten und Reparaturen, wie das Ausbessern einzelner Schlaglöcher, lösen keine Straßenausbaubeiträge aus.
Welche Regelung gilt heute?
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Straßenausbaubeiträge für neue Maßnahmen abgeschafft. Für Maßnahmen, die vom zuständigen kommunalen Gremium ab dem 01. Januar 2024 beschlossen wurden, dürfen keine Beiträge mehr von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erhoben werden.
Entscheidend ist somit grundsätzlich der Zeitpunkt des Beschlusses, nicht der Beginn oder der Abschluss der Bauarbeiten.
Was gilt für ältere Maßnahmen?
Für Maßnahmen, die vor dem 01. Januar 2024 beschlossen wurden, gelten Übergangsregelungen.
Für Maßnahmen, die nach dem 01. Januar 2018 und vor dem 01. Januar 2024 beschlossen wurden, kann das Land Nordrhein-Westfalen die auf die Beitragspflichtigen entfallenden Beiträge vollständig übernehmen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Beiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und die weiteren Förderbedingungen erfüllt sind.
Bei älteren Maßnahmen kann weiterhin eine Beitragspflicht bestehen. Ob dies für ein bestimmtes Grundstück zutrifft, wird im Einzelfall geprüft.
Wie wurden die Beiträge berechnet?
Nach der bisherigen Rechtslage richtete sich die Beitragshöhe nach dem beitragsfähigen Aufwand und den Regelungen der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung.
Die Kosten wurden zwischen der Gemeinde und den Beitragspflichtigen aufgeteilt. Dabei waren insbesondere die Verkehrsbedeutung der Straße und die ausgebauten Straßenbestandteile maßgeblich. Bei der Verteilung auf die einzelnen Grundstücke wurden die Grundstücksfläche sowie Art und Maß der Nutzung berücksichtigt. Diese Berechnungsregeln können weiterhin für die Abwicklung älterer Maßnahmen und für die Ermittlung der Landesförderung beziehungsweise der Erstattung relevant sein.
Weitere Informationen zu Ihrem Grundstück
Straßenausbaubeiträge sind von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung einer Straße zu unterscheiden. Informationen hierzu finden Sie unter Erschließungsbeiträge.
Wenn Sie eine schriftliche Auskunft zur möglichen Beitragsbelastung eines Grundstücks benötigen, finden Sie weitere Informationen unter Straßenanliegerbescheinigung.
Kontakt
Rathausnebenstelle Bergisch Gladbacher Str.
Bergisch Gladbacher Str. 2
51519
Odenthal
Rathausnebenstelle Bergisch Gladbacher Str.
Bergisch Gladbacher Str. 2
51519
Odenthal
Rathausnebenstelle Bergisch Gladbacher Str.
Bergisch Gladbacher Str. 2
51519
Odenthal