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- 001Bergisch Gladbacher Str. 251519Odenthal
Brendiek
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Schmitz, J.
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Grundsteuer und Grundbesitzabgaben

Die Grundbesitzabgaben umfassen die Grundsteuer, die Niederschlagswassergebühr und die Straßenreinigungs-/ Winterdienstgebühr.
Für die Grundbesitzabgaben erteilen wir jährlich einen Bescheid an die Eigentümerin oder den Eigentümer des jeweiligen Grundstücks.
Grundsteuer:
Der Jahresbetrag für die Grundsteuer ergibt sich aus dem Messbetrag in Euro, welcher mit dem Hebesatz in Prozent multipliziert wird. Die Festsetzung des Messbetrags erfolgt durch das zuständige Finanzamt, welches für den Fall der Gemeinde Odenthal das Finanzamt Bergisch Gladbach ist.
Der aktuelle Hebesatz beträgt derzeit
930% für Grundsteuer B
362% für Grundsteuer A
Eigentümerwechsel:
Die Grundsteuer wird gemäß § 27 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) für ein Kalenderjahr festgesetzt. Das Finanzamt Bergisch Gladbach begründet und beendet in jedem Einzelfall durch einen Grundsteuermessbescheid die Grundsteuerpflicht. Bei der Erhebung der Grundsteuer ist die Gemeinde Odenthal an die im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Werte und Daten gebunden. Die absolute Bindung an den Grundsteuermessbescheid (§§ 182, 184 AO 1977) bedeutet, dass die Gemeinde Odenthal nicht befugt ist, von sich aus die vom Finanzamt festgestellten Daten zu ändern oder zu ergänzen – auch dann nicht, wenn die übermittelten Unterlagen (Grundbuchauszug / Kaufvertrag o.ä.) noch so eindeutig sind.
Voraussetzung für den steuerlichen Eigentümerwechsel (Übergang der Steuerpflicht vom bisherigen auf den neuen Eigentümer) ist ein Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Bergisch Gladbach über die Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer. Diese Mitteilung erhält nur der neue Eigentümer und nachrichtlich die Gemeinde Odenthal. Erst dann, wenn das Finanzamt mir den Eigentümerwechsel (die „Zurechnungsfortschreibung“) mitteilt, bin ich befugt, die Umschreibung durchzuführen. Fortschreibungszeitpunkt ist bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Eigentumswechsel) der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt (§ 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz). Daraus folgt, dass die Steuerpflicht stets zum 31.12. endet. Das heißt ferner, dass der bisherige Eigentümer die Grundsteuer bis zum Ende des Jahres zu entrichten hat und die Steuerpflicht des neuen Eigentümers am 01.01. des Jahres beginnt, dass auf den Erwerb des Grundbesitzes folgt. Von dieser Regel (Beginn 01.01./Ende 31.12.) gibt es keine Ausnahme, auch dann nicht, wenn im Kaufvertrag oder sonstigen Vertragsunterlagen der Übergang von Nutzen und Lasten zeitlich anders bestimmt ist. Wegen der anteiligen Zahlung der Grundsteuer für das Veräußerungsjahr haben sich die Vertragsparteien privatrechtlich zu einigen. Grundlage etwaiger Erstattungen (anteilige Grundbesitzabgaben) zwischen den Vertragspartnern ist der Kaufvertrag.
Straßenreinigung, Winterdienst und Niederschlagswasser:
Die Festlegung der Gebühren für die Straßenreinigung, den Winterdienst und das Niederschlagswasser erfolgt in den entsprechenden Fachämtern.
Weitere Informationen und die Kontaktdaten bei Fragen zur Straßenreinigung finden Sie hier.
Weitere Informationen und die Kontaktdaten bei Fragen zum Winterdienst finden Sie hier.
Bei Fragen bezüglich des Niederschlagswassers wenden Sie sich bitte an Herrn Henschel.
Kontakt
Rathausnebenstelle Bergisch Gladbacher Str.
Bergisch Gladbacher Str. 2
51519
Odenthal
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