Erschließungsbeiträge

Straßenbaustelle mit Bagger und Absperrung bei der erstmaligen Herstellung einer Straße
© KI-generiert

Für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen, insbesondere von öffentlichen Straßen, erhebt die Gemeinde Odenthal Erschließungsbeiträge. 

Mit den Erschließungsbeiträgen werden die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer an den Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage beteiligt. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den entstandenen beitragsfähigen Kosten sowie den Vorgaben der geltenden Erschließungsbeitragssatzung. 

Die Festsetzung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch einen Beitragsbescheid. 

Erschließungsbeiträge für di erstmalige endgültige Herstellung sind von Straßenausbaubeiträgen für die spätere Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung einer bereits endgültig hergestellten Straße zu unterscheiden. Weitere Informationen finden Sie unter Straßenausbaubeiträge. 

 

Erschließungsbeiträge können grundsätzlich innerhalb einer Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Entstehung der Beitragspflicht erhoben werden. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Ausschlussfristen zu beachten. 

Rechtsgrundlagen

  • §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) 
  • Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Odenthal
Erschließung Kosten Herstellung Straße Beiträge Gebühr

Kontakt

Rathausnebenstelle Bergisch Gladbacher Str.
Bergisch Gladbacher Str. 2
51519 Odenthal

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