Informationen zur Grundsteuer 2025
Sehr geehrte(r) Steuerbürger(in),
die Grundsteuerreform ist ein komplexes Thema und wir hoffen Ihre Fragen in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt Bergisch Gladbach ein wenig beantworten zu können.
Ihr Finanzamt hat die wichtigsten Antworten und die weitere Verfahrensweise schriftlich zusammengefasst:
Die Grundsteuer 2025 basiert erstmals auf dem Grundsteuerwertbescheid und dem sich daraus ergebenden Grundsteuermessbetragsbescheid. Die Festsetzung der Grundsteuer orientiert sich nun ausschließlich an den neuen gesetzlichen Vorgaben. Der bisherige Einheitswert ist nicht mehr maßgebend.
Der Grundsteuerwert des Finanzamtes wurde in einem pauschalierenden Verfahren bereits festgestellt. Diese Bescheide haben Sie bereits von Ihrem Finanzamt erhalten.
Viele der wertbildenden Faktoren sind im Bewertungsgesetz festgelegt und spiegeln möglicherweise nicht die individuellen Gegebenheiten wider. Dazu gehört u.a. die Höhe der Nettokaltmiete und der Ansatz des Bodenrichtwerts für die gesamte Fläche. Eine Aufteilung in Vorder-/Hinterland ist ebenfalls nicht mehr möglich. Die tatsächlich bebaubare Fläche, das Baufenster des Grundstückes oder sonstige Besonderheiten spielen keine Rolle. Die Nutzungsdauer, die Mindestrestnutzungsdauer, die Liegenschaftszinssätze und die Nettoherstellungskosten sind ebenfalls gesetzlich vorgegeben.
Falls Sie gegen derartige gesetzlich festgelegte Bestandteile bereits Einspruch eingelegt haben, wurde Ihr Einspruch zwischenzeitlich bearbeitet, das Verfahren beendet oder bis entsprechende Musterklageverfahren beendet sind, ruhend gestellt. In diesem Fall müssen Sie nichts weiter unternehmen. Von Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Einspruchs sollte abgesehen werden.
Falls Sie bislang keinen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt haben, müssen Sie die Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids beachten. Ist diese abgelaufen, spricht vieles dafür, dass ein Einspruch zum jetzigen Zeitpunkt verspätet und damit unzulässig ist. In diesem Fall hat ein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg.
Stellen Sie nach Ablauf der Einspruchsfrist fest, dass der Grundsteuerwertbescheid tatsächlich inhaltlich falsch ist, können Sie einen schriftlichen Antrag auf fehlerbeseitigende Fortschreibung bei Ihrem Finanzamt stellen. Hinsichtlich des Wertes muss die Änderung des Grundsteuerwerts allerdings mehr als 15.000 € ausmachen, damit es tatsächlich zu einer Änderung (Wertfortschreibung) kommt.
- Für allgemeine Fragen zur Grundsteuer steht Ihnen der telefonische Bürgerservice der Finanzverwaltung unter 02202/9342-1959 oder 02202/9342-1704 zur Verfügung. Für individuelle Fragen zu Ihrem Fall sollten Sie diese schriftlich unter Angabe Ihrer Telefonnummer stellen. Im Finanzamt Bergisch Gladbach und den übrigen Finanzämtern gehen eine Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Einzelanfragen ein. Eine Beantwortung aller eingehenden Einzelanfragen ist aus Kapazitätsgründen nicht immer zeitnah möglich. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Ihr
Finanzamt Bergisch Gladbach
Wie geht es weiter?
Sie werden, sobald alle Daten eingespielt sind, einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde Odenthal erhalten. Dieser Grundsteuerbescheid beinhaltet den vom Finanzamt Bergisch Gladbach festgesetzten Messbetrag und den in der Ratssitzung am 17.12.2024 festgesetzten Hebesatzwert von 687 Basispunkten. Dieser Beschluss war nötig, da sich der alte Hebesatz (790 Basispunkte) auf die alten Messbeträge des Finanzamtes (vor 2025) bezogen hatte. Mit dem alten Beschluss darf die Gemeinde Odenthal keine Veranlagung mehr vornehmen.
Da sich die neuen Messbeträge des Finanzamtes (ab 2025) mit der Grundsteuerreform grundlegend verändert haben, hat die Gemeinde Odenthal mit den vorläufigen Messbeträgen neukalkuliert um nur das "gesamte alte" Steuerniveau zur Finanzierung aller gemeindlichen Aufgaben zu erreichen. Dies kann im Einzelfall trotzdem eine Erhöhung bedeuten und ist abhängig vom individuellen Messbetrag.
An dieser Stelle wird bereits darauf hingewiesen, dass mit der Einbringung des Gemeindehaushaltes 2025 eine Steuererhöhung durch eine Hebesatzanpassung geplant ist und dieses vorläufige Niveau von 687 Basispunkten möglicherweise nicht lange zum Tragen kommt. Es ist nach §25 Grundsteuergesetz (GrStG) gesetzlich zulässig, bis zum 30.06. für das gesamte Jahr den Hebesatz durch Ratsbeschluss neu zu beschließen.
Welche steuerliche Belastung kommt nun auf Sie zu?
Nutzen Sie unser Rechentool:
Tragen Sie in das Dialogfeld „Steuermessbetrag (in €)“ Ihren vom Finanzamt erhaltenen Messbetrag für Ihre Immobilie ein. Wählen Sie dann unter Art der Grundsteuer
- Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaftliche Flächen)
- Grundsteuer B (Wohngrundstücke aktuell)
- Grundsteuer B (Wohngrundstücke in der politischen Beratung)
ihre individuelle Informationsanfrage aus.
Wir hoffen, damit etwas Klarheit geschaffen zu haben.