Bebauungsplan Nr. 53 -In den Hesseln-, 2. Änderung
Die Eigentümerin eines Grundstücks entlang der Straße ‚In den Hesseln‘ plant die Errichtung eines Einfamilienhauses. Der geltende Bebauungsplan Nr. 53 – In den Hesseln- setzt für dieses Grundstück jedoch im Vergleich zu den umliegenden Wohngrundstücken keine überbaubare Grundstücksfläche, sondern eine Bindung zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Daher hat die Grundstückseigentümerin einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 – In den Hesseln gestellt, mit dem Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses zu schaffen.
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.
Hierzu erfolgt nun eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
veröffentlicht am 08.08.2022